Wie der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung festhält, umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters (§3 Abs 2 Z 2 MRG) auch alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage.
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